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4.3.4 Ausschlüsse: wirtschaftliches Risiko, Garantie und berufliche Tätigkeit
Kein Versicherungsschutz bei wirtschaftlichem Erfüllungsrisiko
Sagt ein Rechtsanwalt einem Dritten als wirtschaftlicher Vertreter/Bevollmächtigter des Verkäufers zu, dass der Käufer ein lastenfreies Eigentum erhält, und kann die Verkäuferin infolge rein wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Lastenfreistellung nicht herbeiführen (der Kaufpreis war in diesem Fall durch Aufrechnung beglichen worden), ist die unterbliebene Lastenfreistellung nicht auf einen Anwaltsfehler (Vertragsstrafe, Abwicklungsfehler), sondern auf ein wirtschaftliches Erfüllungsrisiko (wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der Verkäuferin) zurückzuführen, es liegt daher der Ausschlussgrund des Art 4 I 4 AVBV vor, Versicherungsschutz wurde daher verneint. • [Fußnote: OGH 25.6.1992, 7 Ob 10/92.]