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5.2 Baufortschrittsprüfer und externe Sachverständige
Insbesondere beim grundbücherlichen Sicherungsmodell iSd § 9 BTVG hängt die ordnungsgemäße Freigabe von Raten unmittelbar von einer zuverlässigen und dokumentierbaren Prüfung der erreichten Bauabschnitte ab. Für den als Vertragserrichter und Treuhänder tätigen Rechtsanwalt oder Notar stellt die Einbindung, Auswahl und Koordination externer Sachverständiger – vor allem des Baufortschrittsprüfers – einen weiteren Bereich der Haftungsvermeidung dar. Mängel bei der Auswahl, der Prüfung oder der Abstimmung können zu unberechtigten Auszahlungen, einer Unterlaufung der Sicherungsmechanismen des BTVG und letztlich zu persönlicher Haftung des Treuhänders führen.