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Dokument-ID: 1279171
1.1 Begriff und rechtliche Einordnung des Ehevertrags
Eheverträge sind so genannte Vorausvereinbarungen von Ehepartnern oder Verlobten, welche die Eheschließung beabsichtigen, wobei die Eheschließung als aufschiebende Bedingung und damit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Geltung der vereinbarten Regelungen gilt. Die Verträge sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass deren Abschluss nicht im direkten Zusammenhang mit einem anstehenden Eheauflösungsverfahren steht.