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Dokument-ID: 1279397
1.3.2 Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB
Gem § 1298 ABGB kommt es bei vertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten zu einer Beweislastumkehr, dh, dass der potenziell Schadenersatzpflichtige beweisen muss, dass ihn am Schaden kein Verschulden trifft. Ist die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt, trifft ihn der Beweis, dass eine solche nicht vorliegt.