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2 Das Verbraucherkreditgesetz 2026 (VerKRÄG 2026)
Wesentliche Neuerungen im Überblick
Deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die wesentlichste Änderung betrifft den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Während das bisherige VKrG nur entgeltliche Gelddarlehen iSd § 988 ABGB erfasste, dehnt das VKrG 2026 den Anwendungsbereich erheblich aus: Künftig fallen grundsätzlich sämtliche Zahlungsaufschübe und Finanzierungshilfen unter das Gesetz, auch wenn sie kurzfristig oder unentgeltlich gewährt werden. Die bisherige Bagatellgrenze von EUR 200,– und die Bereichsausnahme für zins- und gebührenfreie (also unentgeltliche) Verträge werden gestrichen. Damit fallen künftig auch „Null-Prozent-Finanzierungen“ unter das VKrG 2026.