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3.2 Das fremdhändige Testament
Beim fremdhändigen Testament ist es durch das ErbRÄG 2015 zu mehreren Änderungen gekommen. Vor der Reform hatte der Testator gem § 579 ABGB aF den Testamentstext zu unterschreiben; drei Zeugen hatten mit ihrer Unterschrift auf dem Testament zu bestätigen, dass der Testator den Text als seinen letzten Willen vor ihnen bekräftigt hatte, wobei dabei nur zwei Zeugen gleichzeitig anwesend sein mussten. Die Zeugen mussten vom Inhalt des Testaments keine Kenntnis haben, jedoch auf der Urkunde selbst mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben.