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3.3 Das notarielle Testament
Das ABGB kennt mehrere, grundsätzlich gleichwertig nebeneinanderstehende Arten zulässiger letztwilliger Verfügungen. Für fremdhändige letztwillige Verfügungen stehen neben der privaten Form des fremdhändigen Testaments nach § 579 ABGB auch die öffentlichen Formen des gerichtlichen Testaments nach §§ 581 f ABGB und des notariellen Testaments nach § 583 ABGB zur Verfügung (OGH 2 Ob 63/22m; OGH 2 Ob 106/23m). Nach dem mit „notarielle Verfügung“ überschriebenen § 583 ABGB kann eine letztwillige Verfügung vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden, wobei die §§ 67 und 70 bis 75 NO anzuwenden sind. Die Errichtung eines notariellen Testaments ist sowohl in Notariatsaktsform nach § 67 NO als auch in Protokollform nach § 70 NO möglich.