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3.4 Erhaltungspflichten
Erhaltungskosten iSd § 1096 ABGB sind von Betriebskosten nach § 1099 ABGB abzugrenzen. Während Betriebskosten durch ihren laufenden Charakter gekennzeichnet sind und regelmäßig in wiederkehrenden Zeitabständen anfallen, dienen Erhaltungskosten der Instandhaltung oder Wiederherstellung des Mietobjekts. Erhaltungskosten fallen hingegen weder unter den Begriff der „Lasten“ iSd § 1099 ABGB noch werden sie grundsätzlich von einer vertraglichen Vereinbarung über die Tragung von Betriebskosten erfasst (Pesek in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar⁶ § 1099 ABGB Rz 2).