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2.1.5 Ersatzerbschaft und weitere Testamentsinhalte
Wie erwähnt ist der Rechtsberater dazu angehalten, zukünftige Entwicklungen und Probleme, die der Mandant noch nicht erkennen kann, zu antizipieren. In diesem Sinn ist der Mandant über die Notwendigkeit der Einsetzung eines Ersatzerben aufzuklären und darüber zu belehren, wer Rechtsnachfolger wird, sollte der intendierte Erbe die Erbschaft nicht erlangen, etwa weil er nach der Testamentserrichtung und vor Abgabe der Erbantrittserklärung verstirbt. Der Mandant ist somit über die Möglichkeit der Anwachsung an den Testamentserben, die möglicherweise eintretende gesetzliche Erbfolge sowie die mögliche Kaduzität aufzuklären.