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2.2 Form, Grundbuchsfähigkeit und Auslandsbezug
Formfreiheit des schuldrechtlichen Kaufvertrags
Ebenso hat ein Vertragserrichter die Einhaltung der bestehenden Formvorschriften zu beachten. Hier ist zwischen den Regelungen des ABGB und den Bestimmungen des GBG zu unterscheiden. Das ABGB regelt, ob ein Kaufvertrag wirksam zustande kommt; dafür stellt es keine Formvorschriften auf. Die Vertragsparteien können den Kauf einer Liegenschaft ebenso wie den Kauf einer beweglichen Sache mündlich oder auch konkludent vereinbaren. Für die Wirksamkeit eines Liegenschaftskaufvertrags ist es nicht notwendig, ein schriftliches Dokument zu erstellen (Artner in Artner/Kohlmaier [Hrsg], Praxishandbuch Immobilienrecht² [2017] S 52).