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3 Haftung des Vertragserrichters im Überblick
Allgemeines
Die Tätigkeit des Vertragserrichters ist mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden. Anders als bei der nachträglichen Durchsetzung oder Abwehr bestehender Ansprüche gestaltet der Vertragserrichter die rechtlichen Grundlagen eines Rechtsverhältnisses bereits im Zeitpunkt seines Entstehens. Die im Vertrag getroffenen Regelungen bestimmen regelmäßig über einen längeren Zeitraum die Rechtspositionen der Parteien und entfalten ihre praktische Bedeutung oftmals erst dann, wenn zwischen diesen Meinungsverschiedenheiten entstehen oder sich das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts verwirklicht. Fehler bei der Vertragsgestaltung, unzureichende Belehrungen oder das Unterlassen gebotener Sicherungsmaßnahmen bleiben daher häufig zunächst unbemerkt und treten erst Jahre nach Abschluss des Rechtsgeschäfts zutage.