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Eva-Maria Hintringer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Vertragliche Haftung des Rechtsberaters

Im Erbrecht ergibt sich so wie in allen anderen Rechtsgebieten die Haftung des Rechtsanwalts bzw Notars aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Mandanten. Die anzuwendenden Haftungsbestimmungen finden sich somit insbesondere im ABGB (§§1293 ff) und in den standesrechtlichen Vorschriften der RAO bzw NO. Da es sich um eine vertragliche Haftung handelt, ist der Rechtsanwalt oder Notar mit den damit verbundenen Nachteilen konfrontiert.

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