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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.1 Übersicht zur Prüfpflicht des Notars

Sie erhalten hier eine Übersicht in Tabellenform, nähere Informationen zu den einzelnen Entscheidungen finden Sie in Ihrem Onlinebuch.

Thema

Kernaussage

Judikatur

Geschäftsfähigkeit

Prüfung bei Verträgen und Testamenten; keine aufwendigen Ermittlungen oder Gutachten nötig. Testierfähigkeit nach geringerem Maßstab.

6 Ob 129/05x

Privaturkunde/Hypothekarschuldner

Keine Haftung bei fehlender Prüfung der Geschäftsfähigkeit, wenn die Unterschrift gerichtlich beglaubigt wurde.

SZ 38/165

Blindheit

Bei Verdacht Leseprobe; bei Blindheit ist für Rechtsgeschäfte unter Lebenden grundsätzlich ein Notariatsakt nötig.

EvBl 1997/186; 10 Ob 35/17w

Begriff der Blindheit

Vollständiger Verlust der Wahrnehmungsfähigkeit; bloße Sehschwäche genügt nicht. Behindertenpass ist starkes Beweismittel, Gegenbeweis möglich.

RS0070947; 2 Ob 196/20t

Sprachkenntnisse

Bei unzureichenden Sprachkenntnissen ist ein Dolmetscher beizuziehen; Prüfungspflicht richtet sich nach dem konkreten Geschäft.

6 Ob 49/11s

Allgemeine Belehrung

Der Notar muss konkret über rechtliche Risiken und die Folgen von Vertragsklauseln aufklären.

1 Ob 270/04v

Bürgschaftsbefreiung

Ein bloßer Hinweis auf eine „schwammige“ Klausel genügt nicht, wenn das gewünschte Ziel nicht gesichert ist. Mitverschulden der Partei möglich.

1 Ob 270/04v

Vertragserfüllung/Verbücherung

Bei Beglaubigung und Verbücherung sind Erfüllungsregelungen und erforderliche Sicherungen zu prüfen.

MietSlg 33.225

Geschäftsunerfahrene Partei

Hinweis auf erkennbare wirtschaftliche Risiken und mögliche Absicherung, insbesondere bei Vorleistung.

VersR 1982, 1170

Undurchführbares Geschäft

Erkennbar undurchführbare Geschäfte dürfen nicht ohne Belehrung beurkundet werden.

VersR 2005, 1696

Erschließungsbeiträge

Aufklärung über offene Erschließungsbeiträge und Käuferhaftung; auf Wunsch Risikoabsicherung vorschlagen.

4 Ob 131/24d

Steuern und Gebühren

Verkäufer über mögliche eigene Haftung für Steuern und Gebühren trotz abweichender Vertragsregelung belehren.

AnwBl 1993, 510

Bodenbeschaffenheit

Grundsätzlich keine Pflicht zur technischen Prüfung der Liegenschaft oder zu Probebohrungen.

8 Ob 174/01y

Finanzierungsaufwand

Aufklärungspflicht hängt vom Wissen des Notars über Vertragsbereitschaft und Verhandlungsstand ab.

5 Ob 96/03h

Notariatsakt/Parteiwille

Über Sinn und Folgen aufklären; wahren Willen feststellen; Erklärung klar aufnehmen.

9 Ob 82/04f

Unterfertigte Urkunde

Die Unterschrift macht den Text grundsätzlich zum Inhalt der Erklärung, auch bei später behauptetem Missverständnis.

9 Ob 82/04f

Alle Vertragsparteien

Belehrung muss alle Beteiligten erfassen; Gespräche mit nur einer Partei genügen nicht.

10 Ob 167/00g

Steuerliche Sonderrisiken

Bei erkennbarer besonderer Steuergefahr ist weitergehende Belehrung bzw Rücksprache mit Steuerberater angezeigt.

RdW 2001/301

Unwirksame Klauseln

Keine Haftung ohne Kausalität, wenn das gewünschte Ergebnis rechtlich ohnehin nicht erreichbar gewesen wäre.

9 Ob 7/10k

Verdächtige Geschäfte

Bei erkennbarer Übervorteilung: aufklären, gegebenenfalls Mitwirkung verweigern.

RS0112237; RS0071076

Beiderseitige Interessen

Interessen beider Vertragsseiten sorgfältig wahren; Pflicht aber nicht überspannen.

4 Ob 1629/95

Sorgfaltsmaßstab

Maßstab sind Kenntnisse und Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachnotars; Auftrag und Einzelfall sind entscheidend.

RS0026584; 6 Ob 260/08s

Juristische Laien

Begrenzte Rechtskenntnisse, etwa aus einer Meisterprüfung, schließen die besondere Belehrung nicht aus.

8 Ob 511/85

Vorteilsanrechnung

Ein durch das Ereignis erlangter Vermögensvorteil ist auf den Schaden anzurechnen.

2 Ob 155/19m

Bereits ausgehandelter Vertrag

Bei vorgefertigter Einigung: grundsätzlich korrekte juristische Formulierung und sinnvolle Ergänzungen.

6 Ob 593/87

Entfall der Belehrung

Möglich bei rechtskundiger Vertretung, eingeholtem Rat, vollständigem, unbedenklichem Entwurf oder Zwecklosigkeit.

2 Ob 44/22t

Wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit

Keine Pflicht, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Geschäfts zu bewerten.

7 Ob 173/23a

Sicherungsmaßnahmen

Keine Pflicht, alle denkbaren außer- oder grundbücherlichen Sicherungen vorzuschlagen.

8 Ob 180/66; 1 Ob 262/98f

Betriebsverbindlichkeiten

Keine Haftung bei bewusster Übernahme bekannter, ausreichend erläuterter Risiken.

6 Ob 505/84

Gesetzwidrige Klauseln

Keine Pflicht zur Aufnahme rechtswidriger Klauseln, auch nicht im Mandanteninteresse.

4 Ob 244/18p

Servitut

Keine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über Umfang einer ungemessenen Servitut auf Nachbargrundstück.

9 Ob 121/24w

Anwaltlich vertretene Partei

Belehrungspflicht ist reduziert; Besonderheiten können dennoch eine Aufklärung verlangen.

7 Ob 695/89

Gebührenvermeidung

Als mehrseitiger Treuhänder auch unnötige Gebührenbelastungen vermeiden.

1 Ob 1/08s

Vertragsentschluss

Notar muss warnen, aber eine aufgeklärte Partei nicht vom Abschluss abhalten.

RS0026419

Treuhandpflichtverletzung

Haftung setzt Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität voraus; Kausalität ist vom Geschädigten zu beweisen.

1 Ob 278/99k

Änderung Treuhandauftrag

Bei Durchführung vor voller Kaufpreiszahlung über ungesicherten Restkaufpreis aufklären.

RS0109681

Mehrparteienberatung

Der Notar berät bei gemeinsamer Vertragserrichtung die übereinstimmenden Parteien; keine automatische Nichtigkeit bei Doppelvertretung.

RS0038775

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