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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.1 Übersicht zur vertraglichen Haftung, Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsanwalts

Sie erhalten hier eine Übersicht in Tabellenform, nähere Informationen zu den einzelnen Entscheidungen finden Sie in Ihrem Onlinebuch.

Thema

Kernaussage

Judikatur

Haftungsmaßstab

Der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB kann vertraglich weder herabgesetzt noch ausgeschlossen werden.

4 Ob 206/04d

Rechtsgrundlage

Die Haftung für Rechtsbelehrung und Vertragserrichtung richtet sich nach § 1299 ABGB, nicht nach § 1300 ABGB; Grundlage ist auch § 9 RAO.

NZ 2001, 378; RdW 1999, 651

Ex-ante-Betrachtung

Die Beurteilung einer anwaltlichen Pflichtverletzung erfolgt aus damaliger Sicht, nicht nach späterem Schadenseintritt.

4 Ob 240/17y

Sorgfaltsmaßstab

Maßgeblich sind Auftrag und Einzelfall; geschuldet sind Fleiß und Kenntnisse eines durchschnittlichen Fachanwalts.

6 Ob 94/09f; 6 Ob 304/99w

Grenzen der Sorgfalt

Die anwaltlichen Pflichten dürfen nicht überspannt werden; Belehrung endet, wenn der Anwalt begründet von vollständigem Verständnis des Mandanten ausgehen darf.

6 Ob 94/09f

Erweiterte persönliche Haftung

Sagt der Anwalt eine Interessenwahrnehmung über die gewöhnliche anwaltliche Tätigkeit hinaus zu, haftet er in diesem erweiterten Umfang.

RS0027921

Vertretbare Rechtsansicht

Keine Haftung für eine vertretbare Gesetzesauslegung; Haftung besteht insbesondere bei Unkenntnis von Gesetz, einhelliger Lehre oder ständiger Rechtsprechung.

6 Ob 35/24a

Anerkennung eindeutiger Haftung

Ist die Haftung gegenüber dem Mandanten eindeutig, kann eine grundlose Verweigerung der Schadensanerkennung standeswidrig sein.

RS0038791

Treuhänder und Eigenschaden

Ein treuhändig tätiger Anwalt darf einen durch eigenes Verschulden verursachten Schaden nicht auf Personen abwälzen, deren Interessen er zu wahren hat.

RS0055843

Interessenkonflikte

Der Anwalt darf weder von ihm errichtete Verträge bekämpfen noch in zusammenhängenden Verträgen widersprüchliche Rechte einräumen.

RS0038740

Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheitspflicht ist eine zentrale Berufspflicht und erfasst auch Kenntnisse über rechtswidrige Handlungen des Mandanten.

RS0116762; RS0055168

Doppelvertretung

Eine Treuhandschaft in eigener Sache oder bei wirtschaftlicher Verflechtung mit einer Vertragspartei ist unzulässig. Bezugspunkt ist die Kanzleigemeinschaft.

RS0131574; RS0131512; 14 Bkd 7/03

Treuepflicht

Treuhandaufträge dürfen nicht weisungswidrig oder unter Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen ausgeführt werden.

RS0055574

Mandatswissen

Im Mandat erlangtes Wissen darf nicht zum eigenen Vorteil und zum Nachteil des Mandanten verwendet werden.

RS0132071

Treuepflicht gegenüber mehreren Parteien

Wer als Treuhänder auch gegenüber dem Verkäufer verpflichtet ist, darf nicht einseitig für den Käufer tätig werden.

RS0110389

Verbücherung/Veräußerungsverbot

Die unterlassene Durchführung der Verbücherung eines Veräußerungsverbots kann einen schweren Treuepflichtverstoß darstellen.

RS0109468

Sicherung des Restkaufpreises

Bei Ratenkaufpreisen soll der Vertragserrichter eine pfandrechtliche Sicherstellung anregen und die Parteien danach fragen.

7 Ob 77/55

Grenzen der Aufklärung

Keine Pflicht zur Belehrung über Umstände, die der Vertragspartner kennt und deren rechtliche sowie wirtschaftliche Tragweite er erfasst.

8 Ob 506/86

Tatsächliche Vertragsgrundlagen

Der Vertragsverfasser muss über tatsächliche Grundlagen eindeutig aufklären und falsche Vorstellungen vermeiden.

8 Ob 645/87

Anwaltlich vertretener Vertragspartner

Gegenüber anwaltlich Vertretenen besteht regelmäßig keine Pflicht zur Belehrung über erwartbar bekannte Folgen; tatsächliche Grundlagen sind aber stets klarzustellen.

8 Ob 645/87

Belehrung juristischer Laien

Der Anwalt muss rechtsunkundige Mandanten umfassend belehren und zur Ermittlung des Sachverhalts gezielt befragen.

RS0038682; 2 Ob 44/89

Vorberatung durch Dritte

Eine frühere Beratung durch Anwalt, Notar oder Steuerberater entbindet nicht, wenn deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erkennbar ist.

8 Ob 664/92

Vollständige Rechtsbelehrung

Der Anwalt muss für rechtliche Absicherung sorgen; Laien sind eingehender als fachkundige Mandanten zu belehren.

2 Ob 224/97y; 7 Ob 316/01y

Grundbuchsfehler

Haftung kann insbesondere bei nicht verbücherungsfähigen Urkunden, untauglichen Unterlagen, unterlassener Verbücherung, fehlender Gebührenaufklärung oder ungeprüften Auskünften entstehen.

AnwBl 1991, 51; SZ 43/221; ZBl 1930/209; VR 1992/273

Umfang anwaltlicher Beratung

Nicht jede vollständige Rechtsanalyse ist erforderlich; geschuldet sind die für die Entscheidung nötigen Hinweise. Bei klar vorteilhafter Alternative ist eine Empfehlung geboten.

BGH, VersR 2007, 1374

Standard-Liegenschaftskauf

Auch beim üblichen Liegenschaftskauf besteht umfassende rechtliche und wirtschaftliche Belehrungspflicht; Maßstab bleibt der Durchschnittsanwalt.

9 Ob 11/17h

Vertrauensschaden

Bei Fehlberatung ist grundsätzlich nur jener Schaden zu ersetzen, der bei richtiger Beratung nicht entstanden wäre.

5 Ob 38/05g

Erforderliches Kausalitätsvorbringen

Der Geschädigte muss darlegen, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung gehandelt hätte; sonst ist die Kausalität nicht beurteilbar.

5 Ob 38/05g

Umsatzsteuer beim Liegenschaftskauf

Der Vertragsverfasser muss steuerliche Aspekte zumindest erkennen und auf Beratungsbedarf hinweisen; fehlende Umsatzsteueraufklärung kann haftbar machen.

3 Ob 159/12x

Treuhand und Vorsteuer

Der mehrseitige Treuhänder muss bei erkennbar unzureichenden Rechnungen, die dem Vorsteuerabzug dienen sollen, weitere Abklärungen vornehmen.

5 Ob 91/18w

Insolvenzrisiko des Verkäufers

Nicht vertretene Parteien sind über das Risiko aufzuklären, bei Insolvenz des Verkäufers keine Gewährleistung oder Sicherung zu erhalten.

NZ 2001, 304

Minimalwissen Steuerrecht

Ein Anwalt muss steuerliche Risiken bei Unternehmens- und Liegenschaftsverkäufen erkennen und gegebenenfalls zur Steuerberaterkonsultation raten.

3 Ob 159/12x

GrESt-Befreiungen

Notare und Anwälte müssen über mögliche Steuerbefreiungen informieren, den Sachverhalt erheben und erforderliche Eingaben verfassen.

NZ 1978, 156

Sicherster Rechtsweg

Bei mehreren Möglichkeiten ist grundsätzlich der sicherste und am wenigsten zweifelhafte Weg zu wählen.

EvBl 2004/60; ZVR 2007, 80; AnwBl 1992, 155

Änderung der Rechtslage

Bei wesentlicher Änderung von Sach- oder Rechtslage muss der Parteienvertreter auf die Folgen hinweisen.

1 Ob 291/01b

Unrichtige Rechtsauslegung

Eine objektiv unrichtige Ansicht ist nicht automatisch schuldhaft; entscheidend ist, ob sie noch vertretbar war.

RS0023526; 6 Ob 43/85; 1 Ob 606/86

Fehlende Judikatur

Besteht keine gefestigte Rechtsprechung und ist die Norm unklar, haftet der Anwalt nur bei nicht mehr vertretbarer Auslegung.

1 Ob 503/94; 9 Ob 508/94

Gefahrlosere Vertragsgestaltung

In der Kautelarjurisprudenz ist nach Möglichkeit die risikoärmere Gestaltung zu wählen, sofern die Parteien nicht trotz Belehrung auf einer anderen Lösung bestehen.

6 Ob 116/05k

Vertretungsmacht juristischer Personen

Bei Vollmachtserteilung durch eine juristische Person muss der Anwalt die Vertretungsmacht der handelnden Organe prüfen.

2 Ob 170/06y

Ungeprüfte Mandantenangaben

Angaben des Mandanten dürfen grundsätzlich als richtig angenommen werden; ungeprüft auf unrichtige oder unvollständige Auskünfte zu vertrauen, kann aber sorgfaltswidrig sein.

7 Ob 15/91; 6 Ob 56/05m

Ermittlung des Tatsachenkerns

Der Vertragsverfasser muss den maßgeblichen Sachverhalt durch gezielte Befragung klären und auf rechtlich bedeutsame Tatsachen hinweisen.

VersR 1987, 462

Baupläne und Baubewilligung

Ohne besondere Hinweise muss der Vertragserrichter nicht vorhersehen, dass abweichende Pläne nicht bewilligt werden; technische Prüfung durch Architektenwissen ist nicht geschuldet.

7 Ob 104/10k

Sicherungen bei Darlehen

Wer einen bedeutenden Darlehensvertrag unparteiisch formuliert, soll angemessene Sicherheiten anregen.

Rz 1967, 202

Grundbuchsabfrage

Vor Liegenschaftskäufen kann eine unmittelbar vor Abschluss unterlassene Grundbuchsabfrage samt fehlender Beratung haftbar machen.

5 Ob 38/05g

Bücherliche Sicherung

Bei konfliktbelasteten oder risikoreichen Situationen können Rangordnung oder Vormerkung erforderlich sein; im familiären Bereich kann dies ausnahmsweise entfallen.

RS0026546; RS0022602

Erhebliche Vermögensdispositionen

Bei hohen Vermögenswerten ist besondere Sorgfalt geboten; bei Zweifeln ist gegebenenfalls direkt mit dem wirtschaftlich betroffenen Mandanten Kontakt aufzunehmen.

JUS 46, 21

Warnung außerhalb des Mandats

Über das Mandat hinaus besteht eine Warnpflicht nur bei bekannter oder offenkundiger Gefahr; die Voraussetzungen muss der Mandant beweisen.

BGH 21.6.2018, IX ZR 80/17

Treuhand und Schutzpflichten

Treuhänder haben gegenüber allen Treugebern besondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Schutzpflichten.

13 Bkd 5/08

Entscheidung des Mandanten

Der Anwalt haftet nicht für eine eigenständige Mandantenentscheidung, außer diese beruht auf unrichtiger oder fehlender Belehrung.

7 Ob 555/88

Beweislast allgemein

Der Geschädigte muss Pflichtverletzung und Kausalität beweisen; dafür ist der hypothetische Verlauf bei pflichtgemäßem Verhalten zu ermitteln.

3 Ob 83/17b

Beweislast bei Grundbuchsfehlern

Der Mandant muss beweisen, dass er bei Kenntnis des Grundbuchsstands den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte.

5 Ob 38/05g

Treuhandpflicht und § 1298 ABGB

Auch bei Treuhandpflichtverletzungen trägt der Geschädigte die Beweislast für die Kausalität; die Beweislastumkehr betrifft grundsätzlich nur das Verschulden.

1 Ob 333/98x

Verfrühte Auszahlung

Bei vorzeitiger Auszahlung eines Treuhanderlags ist primär Naturalrestitution geschuldet, insbesondere Wiedereinzahlung auf das Treuhandkonto.

6 Ob 35/24a

Bestmögliche Sicherstellung

Übernimmt der Vertragsverfasser die „bestmögliche“ Sicherung, muss er alle geeigneten Sicherungsmöglichkeiten berücksichtigen; für Kausalität genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit.

EvBl 2012/95

Umgehungsgeschäfte

Wirkt der Anwalt an einer gesetzeswidrigen Kaufpreisumgehung mit und zahlt Treuhandgeld vorzeitig aus, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

RdW 2002/69

Mehrseitige Treuhandschaft

Der Treuhänder muss den Auftrag nach Wortlaut und Geschäftszweck erfüllen, alle Treugeber informieren und darf Risiken nicht einseitig erhöhen.

1 Ob 333/98x; 4 Ob 563/74

Interessenkollision im Treuhandverhältnis

Bei nachträglich geschaffener Interessenkollision muss der Treuhänder weitere Aufträge ablehnen, die Tätigkeit niederlegen oder alle Beteiligten informieren.

1 Ob 333/98x

Fehlende Restkaufpreissicherung

Unterbleibt die erforderliche Beratung über die Sicherung eines Restkaufpreises, haftet der Vertragserrichter nach §§ 1009 ff und § 1299 ABGB.

10 Ob 2063/96x

ImmoESt-Haftung

Der Parteienvertreter haftet bei unrichtiger ImmoESt-Berechnung nur, wenn er unrichtige Angaben des Verkäufers trotz Kenntnis ihrer Unrichtigkeit verwendet.

VwGH Ro 2022/15/0004

Ablehnung eines Mandats

Wer ein Mandat ablehnt, muss dies rechtzeitig mitteilen, damit der Interessent noch einen anderen Anwalt beauftragen kann.

4 Ob 141/12g

Schenkung und Notariatsaktpflicht

Bei unsicherer tatsächlicher Übergabe muss der Anwalt auf die Notariatsaktpflicht hinweisen; sonst haftet er für den Verlust des Geschenks.

4 Ob 197/08m

Gerichtliche Hinterlegung

Bei Konflikten der Treugeber und unklaren Auszahlungsbedingungen kann der Treuhänder das Treugut gerichtlich hinterlegen.

9 Ob 101/06b

Keine zwingende Hinterlegung

Der Treuhänder ist bei Konflikten nicht stets zur gerichtlichen Hinterlegung verpflichtet; eine rein wortlautgetreue Ausführung ist nur bei klaren Treuhandregeln geboten.

20 Ds 2/19b

Kein Honorar für Umgehungsgeschäft

Für ein rechtswidriges Umgehungsgeschäft besteht kein Honoraranspruch, weil ein gesetzwidriges Geschäft nicht wirksam beauftragt werden kann.

6 Ob 316/04w

Pflichtverletzung und Honorar

Verletzte Aufklärungspflichten führen regelmäßig zu Schadenersatz, nicht automatisch zum Verlust des Honorars. Honorarverfall kommt nur bei wertloser Tätigkeit in Betracht.

RS0116278; RS0112203; 7 Ob 85/20f

Honoraraufklärung

Auch bei der Honorarerwartung kann eine Aufklärungspflicht bestehen; ihre Verletzung begründet aber grundsätzlich nur Vertrauensschaden.

RS0047275; RS0022706

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