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3.3 Kündigung, Insolvenz und Abgrenzung
Kündigungsrechte
Im unternehmerischen Kreditvertrag gelten die allgemeinen Kündigungsregeln des ABGB, soweit nicht abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Der Kreditgeber kann unter den vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen den Kredit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig kündigen. Die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsrechten und -fristen ist grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach den allgemeinen Regeln.