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Dokument-ID: 1278939
2 Leitlinien der OGH-Rechtsprechung zur Vertragserrichterhaftung
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betont seit langem, dass der Vertragserrichter nicht bloß als „Schreiber“ tätig wird. Wer die Errichtung und Durchführung eines Vertrags übernimmt, hat die Parteien im Rahmen seines Auftrags vor vorhersehbaren Nachteilen zu bewahren. Die Pflichten des Rechtsanwalts oder Notars ergeben sich dabei aus dem Vertragsverhältnis und den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des Berufsrechts; je nach Sachverhalt können auch deliktische Schutzpflichten gegenüber Dritten in Betracht kommen.