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4.1.2 Notar
Jeder Notar und jeder Notarsubstitut muss gem § 30 NO vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und diese während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt EUR 400.000,– für jeden Versicherungsfall. Bei einer Notarpartnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Liegt die Treuhandnahme einer eintragungspflichtigen Geldtreuhandschaft über der Versicherungssumme des Notars, so hat der Notar mit Registrierung im Treuhandregister eine Ergänzungsversicherung bis zur Höhe von maximal EUR 10 Mio zu beantragen. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.