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4 OGH-Judikatur zur Haftung des Vertragserrichters im BTVG-Umfeld
Der OGH hat in mehreren Entscheidungen die Haftung von Rechtsanwälten und Notaren als Vertragserrichter und Treuhänder konkretisiert. Daraus geht hervor, dass die gesetzlichen Pflichten des § 12 BTVG (Belehrung, Überwachung der Sicherungspflicht, Prüfung von Auszahlungsvoraussetzungen, Baufortschrittsunterstützung) hohe persönliche Sorgfaltsanforderungen begründen. Eine Verletzung führt regelmäßig zu Schadenersatzansprüchen des Erwerbers, wenn dadurch Zahlungen nicht oder nicht ausreichend gesichert waren und der Erwerber im Insolvenzfall des Bauträgers oder bei Doppelverkauf Verluste erleidet.