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2.1 Praxisrelevante Haftungsrisiken und Präventionsmaßnahmen
Unvollständige, unpräzise oder gar widersprüchliche Baubeschreibungen und Pläne führen zu Auslegungsstreitigkeiten, Gewährleistungsproblemen und potenziellen Rücktritten. Häufige Fehlerquellen sind die Verwendung vager oder generischer Formulierungen (zB „hochwertige Ausstattung“, „Fliesen nach Wahl des Bauträgers“, „entsprechend den Plänen“ ohne konkrete Annexe), fehlende oder unvollständige Pläne (zB nur Grundrisse ohne Schnitte, Ansichten, Detailpläne oder Materiallegenden), fehlende Angaben zu Sonderwünschen oder Abweichungen vom Standard sowie Inkonsistenzen zwischen textlicher Beschreibung und beigefügten Plänen. Solche Mängel führen regelmäßig zu Auslegungsstreitigkeiten über den geschuldeten Leistungsumfang. Der Erwerber kann später geltend machen, dass die tatsächliche Ausführung nicht dem Vertrag entspricht, und Gewährleistungsansprüche (§§ 922 ff ABGB) oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung erheben. In gravierenden Fällen kann die Unbestimmtheit der essentialia negotii sogar die Wirksamkeit des Vertrags infrage stellen oder dem Erwerber ein Rücktrittsrecht nach § 5 BTVG eröffnen, wenn die unvollständige Beschreibung bereits in der Vorausinformation fehlte.