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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.2 Rangordnung

Der Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, muss mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen, und die Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch bedarf der gerichtlichen und notariellen Beglaubigung. Eine Vorsorgevollmacht stellt nur einen Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorsorgevollmacht formgebunden ist. Hier müssen zusätzlich auch die grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung einer Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann daher – selbst im Fall der „qualifizierten“ Vorsorgevollmacht – nur erfolgen, wenn diese eine notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers aufweist (OGH 28.08.2013, 5 Ob 47/13t).

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