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Dokument-ID: 1279399
1.3.4 Rechtswidrigkeitszusammenhang
Die Kausalität rechtswidrigen Verhaltens allein reicht nicht aus, sondern es muss auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang in persönlicher und sachlicher Hinsicht gegeben sein. • [Fußnote: SZ 56/80.] Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. • [Fußnote: OGH 17.12.2003, 9 Ob 140/03h.]