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Dokument-ID: 1279407
2.5.3 Rettungsaufwand
Aus § 1304 ABGB wird zwar eine Rettungspflicht des Geschädigten abgeleitet, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, der Geschädigte hat aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0027116.]