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Dokument-ID: 1279645
4.1 Treuhandabwicklung – Auf welche Besonderheiten ist besonders Bedacht zu nehmen?
- Treuhandschaft
- Wenn der Kaufpreis beispielsweise durch einen von einer Bank bereitgestellten Kredit bezahlt wird, der durch ein verbüchertes Pfandrecht gesichert wird, wird der Kauf einer Liegenschaft in der Regel durch die Treuhandschaft eines Notars (bzw einer Notarin) oder eines Rechtsanwalts (bzw einer Rechtsanwältin) vorgenommen. In solch einem Fall wird der Kaufpreis von der Bank nicht direkt an den Käufer (bzw an die Käuferin) überwiesen, sondern an einem Notar (bzw an eine Notarin) oder an einen Rechtsanwalt (bzw an eine Rechtsanwältin), der (bzw die) den überwiesenen Kaufpreis zunächst in Verwahrung nimmt und auf einem Anderkonto als Treuhänder (bzw als Treuhänderin) aufbewahrt. Eine Auszahlung an den Verkäufer (bzw an die Verkäuferin) erfolgt erst dann, wenn alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Kaufabwicklung erfüllt sind. Dazu gehören die Lastenfreistellung der Liegenschaft sowie die Eintragung des Käufers (bzw der Käuferin) im Grundbuch und alle damit verbundenen Pfandrechte und Hypotheken.
- Übernahme der Treuhandschaft durch Rechtsanwalt (bzw durch Rechtsanwältin) oder Notar (bzw Notarin)
- Wenn ein Notar (bzw eine Notarin) eine derartige Treuhandschaft übernimmt, so hat er (bzw sie) diese spätestens vor der ersten Verfügung über das Treugut in das Treuhandregister des österreichischen Notariats einzutragen (man spricht von der so genannten „Registrierbestätigung“). Die einzelnen Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern stellen durch eingerichtete Treuhandbücher den korrekten Umgang mit anvertrautem Geld sicher. Der Rechtsanwalt (bzw die Rechtsanwältin) muss den Beginn und das Ende der Treuhandschaft dem Treuhandbuch anzeigen (bzw melden).
- Zwecke der Treuhandschaft
- Zur Einverleibung des neuen Eigentümers (bzw der Eigentümerin) der Liegenschaft in das Grundbuch ist eine so genannte Aufsandungserklärung erforderlich, mit der der Verkäufer (bzw die Verkäuferin) der Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer (bzw für die Käuferin) ausdrücklich die Zustimmung erteilt. Diese Aufsandungserklärung wird üblicherweise bereits in den Kaufvertrag aufgenommen. Jedoch verfügt der Verkäufer (bzw die Verkäuferin) über keinerlei Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises. Wenn der Kaufpreis bereits vor der Einverleibung des Eigentumsrechts oder vor einer Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bezahlt, besteht die Gefahr, durch zwischenzeitliche bücherliche Eintragungen geschädigt zu werden. Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Verkäufer (bzw die Verkäuferin) in betrügerischer Weise die Liegenschaft noch einmal verkauft oder verpfändet.
- Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung
- Eine andere Art der Absicherung des Käufers (bzw der Käuferin) ist die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung. Es kann damit ein bestimmter bücherlicher Rang für eine spätere Veräußerung begründet werden. Aus diesem Grund ist die Abwicklung des Kaufvertrags im Rahmen einer Treuhandschaft empfehlenswert.