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3.2.2 Überprüfung der Lese- und Schreibkompetenz des Testators
Kann der Testator grundsätzlich nicht (mehr) schreiben oder lesen, sind die Formvorschriften des § 580 ABGB einzuhalten. Auch hier ist Vorsicht geboten: Wenngleich die Testamentserrichtung nach § 580 ABGB nur dann offen steht, wenn der Mandant tatsächlich nicht (mehr) schreiben oder lesen kann, sollte der Rechtsanwalt oder Notar zur Haftungsvermeidung jedem Verdacht, dem Mandanten würden die entsprechenden Kompetenzen fehlen, nachgehen und das Vorliegen der genannten Kompetenzen selbst einer Überprüfung unterziehen (bspw durch eine Leseprobe). Die Erfahrung zeigt, dass Mandanten aus falschem Schamgefühl ihre Lese- oder Schreibschwäche gern überspielen bzw ihre reduzierten Fähigkeiten falsch einschätzen – wird aber ein Testament trotz ungenügender Lese- oder Schreibkompetenz ohne Einhaltung des § 580 ABGB errichtet, ist dieses formungültig (siehe zuletzt die OGH-Entscheidung zu 2 Ob 13/24m, in der die vom Erblasser errichteten verfahrensgegenständlichen Testamente wegen dessen durch Makuladegeneration stark eingeschränkter Sehkraft mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 580 Abs 2 ABGB als unwirksam beurteilt wurden).