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9.1 Übersicht – Externe Kooperationspartner
Thema | Kernaussage | Judikatur/Grundlage |
Arbeitsteilung mit Steuerberater | Arbeiten Rechtsanwalt und Steuerberater für denselben Klienten zusammen, kann vereinbart werden, dass der Rechtsanwalt nur die allgemeinen rechtlichen und der Steuerberater nur die steuerlichen Aspekte bearbeitet. | RdW 1999, 199 |
Eigener Verantwortungsbereich | Bei klarer Aufgabenverteilung ist grundsätzlich jeder Berater nur für sein eigenes Fachgebiet verantwortlich. | RdW 1999, 199 |
Keine Spezialprüfung im Fremdbereich | Der Auftraggeber kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Rechtsanwalt im steuerlichen Fachbereich besondere Untersuchungen anstellt; Gleiches gilt umgekehrt für den Steuerberater in rechtlichen Spezialfragen. | RdW 1999, 199 |
Wechselseitige Hinweis- und Warnpflicht | Treten Fehler oder Mängel im Zuständigkeitsbereich des anderen Beraters auf, die auch ohne besondere Fachkenntnisse offensichtlich sind, muss der Berater den Auftraggeber darauf hinweisen. | RdW 1999, 199 |
Multidisziplinäre Beratung | Die Aufgabenteilung entbindet nicht von einer Plausibilitätskontrolle: Offenkundige Risiken oder Fehler des jeweils anderen Fachbereichs dürfen nicht ignoriert werden. | RdW 1999, 199 |
Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe | Wird ein Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe eines anderen Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn grundsätzlich nicht unmittelbar aus Vertrag. | BGH IX ZR 45/16 |
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter | Eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags setzt voraus, dass sie bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen, ein erkennbares Einbeziehungsinteresse besteht und sie wegen fehlender eigener Ansprüche schutzbedürftig sind. | BGH IX ZR 45/16; VersR 2018, 429 |