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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Übersicht zur Haftung für Unrichtigkeit von Notariatsakten

Sie erhalten hier eine Übersicht in Tabellenform, nähere Informationen zu den einzelnen Entscheidungen finden Sie in Ihrem Onlinebuch.

Thema

Kernaussage

Judikatur

Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen

Der Notar muss beide Vertragsparteien gleichmäßig über rechtliche und wirtschaftliche Folgen belehren, ihre Interessen wahren und Parteilichkeit vermeiden.

3 Ob 35/02x; 7 Ob 302/03t

Anwendbares Recht/sicherer Gestaltungsweg

Vertragliche Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Schuldnerstatut. Der Notar muss auf drohende Unwirksamkeit hinweisen und möglichst die rechtlich sichere Gestaltung wählen.

3 Ob 35/02x

Amtspflichtverletzung

Verletzungen notarieller Amtspflichten begründen nach § 39 NO eine Schadenersatzhaftung gegenüber den Parteien.

RS0029097

Notar-Partnerschaft

Für eine Aufklärungspflichtverletzung haftet grundsätzlich der konkret mit der Vertragserrichtung beauftragte Notar.

OLG Wien, NZ 2023/185

Erkennbare Unkenntnis

Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach den offenbaren Kenntnissen der Partei. Eine weitergehende Belehrung ist nur geschuldet, wenn die Unkenntnis für den Notar erkennbar ist.

OLG Wien, NZ 2023/185

Belehrung trotz anwaltlicher Beratung

Der Notar darf sich nicht darauf verlassen, dass ein Rechtsanwalt bereits ausreichend belehrt oder die Geschäftsfähigkeit geprüft hat.

RS0071163

Ungesicherter Grundstückskauf

Ist die Eigentumsübertragung nicht von Kaufpreiszahlung oder -sicherung abhängig, muss der Notar auf übliche Sicherungen hinweisen und den Verkäufer gegebenenfalls eindringlich warnen.

VersR 1982, 807

Parteiwille und Vertragsinhalt

Der Parteiwille bestimmt den Urkundeninhalt. Nach dokumentierter Belehrung über Risiken und Alternativen muss der Notar auch einen unausgewogenen Vertrag errichten, wenn die Parteien dies wünschen.

RS0112237

Bedenkenvermerk

Bei einem trotz Belehrung gewünschten unausgewogenen Vertrag soll der Notar seine Bedenken im Notariatsakt festhalten.

RS0112237

Unparteilichkeit

Der Notar muss bei seiner Tätigkeit unabhängig und unparteilich handeln.

9 ObA 117/15v

Privaturkunden

Die Belehrungs- und Prüfungspflichten nach § 53 NO gelten auch bei der Abfassung von Privaturkunden.

RS0071094

Vollstreckbarer Notariatsakt

Der Rechtsgrund und alle Voraussetzungen des betriebenen Anspruchs müssen schlüssig aus dem Notariatsakt hervorgehen.

RS0129959

Belehrung nach § 52 NO

Der Notar muss über Sinn und Folgen des Geschäfts belehren; der Umfang hängt von Kenntnissen, Bildung, Intelligenz und Vertretung der Parteien ab.

2 Ob 44/22t

Entfall der Belehrung

Keine Belehrungspflicht bei rechtskundiger Vertretung, eingeholtem Rat, vollständigem, unbedenklichem Entwurf oder offenkundiger Zwecklosigkeit der Belehrung.

2 Ob 44/22t

Verstoß gegen Belehrungspflicht

Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 52 NO macht den Notariatsakt für sich allein nicht unwirksam.

2 Ob 44/22t; RS0134012

Dolmetscherpflicht

Bei mangelnder Sprachkundigkeit ist ein Dolmetscher beizuziehen. Maßgeblich ist die tatsächliche Sprachkenntnis, nicht bloß deren Erkennbarkeit für den Notar.

6 Ob 49/11s

Schutz durch § 63 NO

Die Dolmetscherregel schützt alle Parteien und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Urkunde.

6 Ob 49/11s

Vertrauensschaden Dritter

Dritte können nur den Schaden ersetzt verlangen, der gerade aus ihrem enttäuschten Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsakts entsteht.

RS0071158

Notarielle Bekräftigung/Mantelakt

Eine Privaturkunde kann durch notarielle Bekräftigung Bestandteil eines Notariatsakts werden; sie muss dann vorgelegt und verlesen werden.

6 Ob 122/21s

Solennisierung

Die Solennisierung kann einen Notariatsakt ersetzen. Inhaltliche Änderungen müssen aber vorab in die Privaturkunde oder einen Nachtrag aufgenommen werden.

7 Ob 173/23a

Schenkung ohne Übergabe

Die geschenkten oder gewidmeten Sachen müssen im Notariatsakt selbst enthalten und verlesen werden; ein bloßer Verweis auf eine Beilage reicht nicht.

2 Ob 13/18b

Verlesung des Notariatsakts

Die Verlesung und der entsprechende Vermerk sind wesentliche Formerfordernisse. Unterbleibt die Verlesung, ist der Notariatsakt ungültig.

6 Ob 20/20i; 6 Ob 122/21s

Beilagen zum Notariatsakt

Eine Urkunde, die den Geschäftsinhalt enthält, wird nicht allein durch ihre Bezeichnung zur bloßen Beilage; sie muss zum Aktbestandteil gemacht und verlesen werden.

RS0132337

Formverlust bei fehlendem Inhalt

Fehlt wesentlicher Geschäftsinhalt im Notariatsakt und steht dieser nur in einer Beilage, ist die Notariatsaktsform nicht erfüllt.

2 Ob 13/18b

Prüfung des Eigentums

Bei Pfandbestellung muss der Notar die Eigentümerstellung prüfen. Ein vorgelegter Grundbuchsauszug reicht grundsätzlich; weitergehende Nachforschungen sind nicht erforderlich.

RS0026429

Gleichzeitige Anwesenheit

Die Parteien müssen bei Errichtung und eigener Unterfertigung gleichzeitig anwesend sein. Spätere Unterschriften von Zeugen führen nicht zwingend zum Formverlust.

RS0131957

Notariatsakt und Beurkundung

Ein Notariatsakt dokumentiert Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen; eine notarielle Niederschrift über Tatsachen kann ihn nicht ersetzen.

RS0060383

Vertrauen in Notariatsakte

Die Allgemeinheit darf auf die Rechtsgültigkeit notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte vertrauen, weil den Notar besondere Prüfungspflichten treffen.

RS0071155

Verdacht der Gläubigerbenachteiligung

Ein bloßer Verdacht der Gläubigerbenachteiligung begründet weder ein bedenkliches Geschäft noch eine allgemeine Nachforschungspflicht des Notars.

RS0071096

Hohe Kaufpreisaufschläge

Hohe Preisaufschläge lassen nicht zwingend auf ein unerlaubtes oder unredliches Geschäft schließen, wenn der Preisunterschied erklärbar ist.

BGH 5.12.2019, III ZR 112/18

Ansprüche Dritter

Bei Verletzung von § 52 NO können nicht nur Vertragsparteien, sondern auch geschädigte Dritte Ersatz verlangen, sofern sie auf die Gültigkeit des Akts vertraut haben.

RS0059802

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