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5.2.1 Übersicht zur Haftung für Unrichtigkeit von Notariatsakten
Sie erhalten hier eine Übersicht in Tabellenform, nähere Informationen zu den einzelnen Entscheidungen finden Sie in Ihrem Onlinebuch.
Thema | Kernaussage | Judikatur |
Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen | Der Notar muss beide Vertragsparteien gleichmäßig über rechtliche und wirtschaftliche Folgen belehren, ihre Interessen wahren und Parteilichkeit vermeiden. | 3 Ob 35/02x; 7 Ob 302/03t |
Anwendbares Recht/sicherer Gestaltungsweg | Vertragliche Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Schuldnerstatut. Der Notar muss auf drohende Unwirksamkeit hinweisen und möglichst die rechtlich sichere Gestaltung wählen. | 3 Ob 35/02x |
Amtspflichtverletzung | Verletzungen notarieller Amtspflichten begründen nach § 39 NO eine Schadenersatzhaftung gegenüber den Parteien. | RS0029097 |
Notar-Partnerschaft | Für eine Aufklärungspflichtverletzung haftet grundsätzlich der konkret mit der Vertragserrichtung beauftragte Notar. | OLG Wien, NZ 2023/185 |
Erkennbare Unkenntnis | Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach den offenbaren Kenntnissen der Partei. Eine weitergehende Belehrung ist nur geschuldet, wenn die Unkenntnis für den Notar erkennbar ist. | OLG Wien, NZ 2023/185 |
Belehrung trotz anwaltlicher Beratung | Der Notar darf sich nicht darauf verlassen, dass ein Rechtsanwalt bereits ausreichend belehrt oder die Geschäftsfähigkeit geprüft hat. | RS0071163 |
Ungesicherter Grundstückskauf | Ist die Eigentumsübertragung nicht von Kaufpreiszahlung oder -sicherung abhängig, muss der Notar auf übliche Sicherungen hinweisen und den Verkäufer gegebenenfalls eindringlich warnen. | VersR 1982, 807 |
Parteiwille und Vertragsinhalt | Der Parteiwille bestimmt den Urkundeninhalt. Nach dokumentierter Belehrung über Risiken und Alternativen muss der Notar auch einen unausgewogenen Vertrag errichten, wenn die Parteien dies wünschen. | RS0112237 |
Bedenkenvermerk | Bei einem trotz Belehrung gewünschten unausgewogenen Vertrag soll der Notar seine Bedenken im Notariatsakt festhalten. | RS0112237 |
Unparteilichkeit | Der Notar muss bei seiner Tätigkeit unabhängig und unparteilich handeln. | 9 ObA 117/15v |
Privaturkunden | Die Belehrungs- und Prüfungspflichten nach § 53 NO gelten auch bei der Abfassung von Privaturkunden. | RS0071094 |
Vollstreckbarer Notariatsakt | Der Rechtsgrund und alle Voraussetzungen des betriebenen Anspruchs müssen schlüssig aus dem Notariatsakt hervorgehen. | RS0129959 |
Belehrung nach § 52 NO | Der Notar muss über Sinn und Folgen des Geschäfts belehren; der Umfang hängt von Kenntnissen, Bildung, Intelligenz und Vertretung der Parteien ab. | 2 Ob 44/22t |
Entfall der Belehrung | Keine Belehrungspflicht bei rechtskundiger Vertretung, eingeholtem Rat, vollständigem, unbedenklichem Entwurf oder offenkundiger Zwecklosigkeit der Belehrung. | 2 Ob 44/22t |
Verstoß gegen Belehrungspflicht | Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 52 NO macht den Notariatsakt für sich allein nicht unwirksam. | 2 Ob 44/22t; RS0134012 |
Dolmetscherpflicht | Bei mangelnder Sprachkundigkeit ist ein Dolmetscher beizuziehen. Maßgeblich ist die tatsächliche Sprachkenntnis, nicht bloß deren Erkennbarkeit für den Notar. | 6 Ob 49/11s |
Schutz durch § 63 NO | Die Dolmetscherregel schützt alle Parteien und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Urkunde. | 6 Ob 49/11s |
Vertrauensschaden Dritter | Dritte können nur den Schaden ersetzt verlangen, der gerade aus ihrem enttäuschten Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsakts entsteht. | RS0071158 |
Notarielle Bekräftigung/Mantelakt | Eine Privaturkunde kann durch notarielle Bekräftigung Bestandteil eines Notariatsakts werden; sie muss dann vorgelegt und verlesen werden. | 6 Ob 122/21s |
Solennisierung | Die Solennisierung kann einen Notariatsakt ersetzen. Inhaltliche Änderungen müssen aber vorab in die Privaturkunde oder einen Nachtrag aufgenommen werden. | 7 Ob 173/23a |
Schenkung ohne Übergabe | Die geschenkten oder gewidmeten Sachen müssen im Notariatsakt selbst enthalten und verlesen werden; ein bloßer Verweis auf eine Beilage reicht nicht. | 2 Ob 13/18b |
Verlesung des Notariatsakts | Die Verlesung und der entsprechende Vermerk sind wesentliche Formerfordernisse. Unterbleibt die Verlesung, ist der Notariatsakt ungültig. | 6 Ob 20/20i; 6 Ob 122/21s |
Beilagen zum Notariatsakt | Eine Urkunde, die den Geschäftsinhalt enthält, wird nicht allein durch ihre Bezeichnung zur bloßen Beilage; sie muss zum Aktbestandteil gemacht und verlesen werden. | RS0132337 |
Formverlust bei fehlendem Inhalt | Fehlt wesentlicher Geschäftsinhalt im Notariatsakt und steht dieser nur in einer Beilage, ist die Notariatsaktsform nicht erfüllt. | 2 Ob 13/18b |
Prüfung des Eigentums | Bei Pfandbestellung muss der Notar die Eigentümerstellung prüfen. Ein vorgelegter Grundbuchsauszug reicht grundsätzlich; weitergehende Nachforschungen sind nicht erforderlich. | RS0026429 |
Gleichzeitige Anwesenheit | Die Parteien müssen bei Errichtung und eigener Unterfertigung gleichzeitig anwesend sein. Spätere Unterschriften von Zeugen führen nicht zwingend zum Formverlust. | RS0131957 |
Notariatsakt und Beurkundung | Ein Notariatsakt dokumentiert Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen; eine notarielle Niederschrift über Tatsachen kann ihn nicht ersetzen. | RS0060383 |
Vertrauen in Notariatsakte | Die Allgemeinheit darf auf die Rechtsgültigkeit notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte vertrauen, weil den Notar besondere Prüfungspflichten treffen. | RS0071155 |
Verdacht der Gläubigerbenachteiligung | Ein bloßer Verdacht der Gläubigerbenachteiligung begründet weder ein bedenkliches Geschäft noch eine allgemeine Nachforschungspflicht des Notars. | RS0071096 |
Hohe Kaufpreisaufschläge | Hohe Preisaufschläge lassen nicht zwingend auf ein unerlaubtes oder unredliches Geschäft schließen, wenn der Preisunterschied erklärbar ist. | BGH 5.12.2019, III ZR 112/18 |
Ansprüche Dritter | Bei Verletzung von § 52 NO können nicht nur Vertragsparteien, sondern auch geschädigte Dritte Ersatz verlangen, sofern sie auf die Gültigkeit des Akts vertraut haben. | RS0059802 |