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2.3 Vermögensschaden, entgangener Gewinn, Frustrierungsaufwand
Vermögensschaden
Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlich eingetretenen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung ausgerichtet ist. Für diesen ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. • [Fußnote: OGH 18.10.2012, 4 Ob 140/12k.]