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2.5 Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers
§ 6 BTVG lässt ein vertragliches Rücktrittsrecht des Bauträgers nur ausnahmsweise zu. Zulässig ist eine solche Vereinbarung zum einen für den Fall, dass innerhalb eines Vorhabens eine bestimmte Mindestanzahl von Bauträgerverträgen über die eigentlichen Vertragsgegenstände oder ein bestimmter Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommt. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Bauträger allerdings nur bis längstens sechs Monate nach Abschluss des Vertrags mit dem Erwerber zu. Zum anderen kann ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart werden, dass der Erwerber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht erfüllt, insbesondere wenn er kein Förderungsansuchen stellt, notwendige Erklärungen gegenüber Behörden abgibt, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder Urkunden beibringt oder erforderliche Unterschriften leistet. Ein Rücktritt wegen einer solchen Pflichtverletzung setzt aber voraus, dass der Erwerber zuvor schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat zur Vornahme der Handlung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.