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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Vertragsabschluss und Schriftformerfordernisse

Der Mietvertrag kommt durch Angebot und Annahme der Vertragsparteien zustande. Die Erklärungen der Parteien müssen sich inhaltlich decken. Die wesentlichen Punkte des Mietvertrages sind die Festlegung der Parteien, des Mietobjektes sowie des Mietzinses. Sämtliche nicht geregelten Punkte richten sich nach dem ABGB bzw dem MRG. Aus diesem Grund ist es auch so relevant, dass der Vertragsverfasser vorab die rechtliche Einordnung des Vertrages durchführt. Folgende Punkte bedürfen der Schriftlichkeit des Vertrags:

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