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Dokument-ID: 1279418
4.3.3 Vertrauensschadenversicherung und Zahlungsakt
Versicherungsschutz Vertrauensschadenversicherung
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Abwicklung inhaltlich nicht in jedem Punkt iSd Statuts des Treuhandverbandes durchgeführt wird. Ohne jeden Verstoß gegen das Treuhandstatut liefe eine Treuhandschaft stets auch „inhaltlich richtig“ ab und ein versicherter Schaden könnte gar nicht eintreten. Der Vertrauensschadenversicherung würde ihr Zweck genommen, weil sie typischerweise bei einem durch widerrechtliche Zueignung eines Anwalts entstandenen Schaden Schutz bieten soll. • [Fußnote: OGH 27.11.2020, 1 Ob 137/20h.]