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1.4.1 Wiederkaufsrecht
Der Oberste Gerichtshof führte zum Wiederkaufsrecht iSd § 1068 erster Satz ABGB aus, dass es sich dabei um ein unter der Bedingung der Rechtsausübung durch den Wiederkaufsberechtigten stehendes einseitiges Gestaltungsrecht handelt, das durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt wird, mit welcher der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande kommt. Nach der zwingenden Bestimmung des § 1070 ABGB gebührt ein solches Recht dem Verkäufer aber nur für seine Lebenszeit und er kann es weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird allerdings ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form als grundsätzlich zulässig angesehen, dass anstelle des Verkäufers dieses – dann ebenso unübertragbare und unvererbliche – Recht einem von vornherein bestimmten konkreten Dritten, der auch eine juristische Person sein kann, zukommen soll.