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Dokument-ID: 1279183
3.3 Wertsicherung des Unterhalts
Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel kann unmittelbar in den Unterhaltstitel aufgenommen werden. Dadurch lassen sich spätere wertbedingte Erhöhungen ohne weiteres gerichtliches Verfahren vollstrecken. Die Berechnung erfolgt nach einer einfachen Formel, bei der der bisherige Unterhaltsbetrag entsprechend dem Verhältnis zwischen altem und neuem Index angepasst wird.