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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.4 Wohnrecht

Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521 ABGB) umfasst zwar auch das Recht, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten; dieses Recht steht dem Wohnungsberechtigten zu. Sie begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller Besucher des Wohnungsberechtigten (OGH 16.12.2009, 4 Ob 186/09w).

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