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Dokument-ID: 1279395
1.2.2 Zulässigkeit von Leistungsbegehren und Feststellungsbegehren
Der Kläger hat seine Schadenersatzansprüche primär mit einer Leistungsklage geltend zu machen. Eine Feststellungsklage ist nur subsidiär zulässig, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. • [Fußnote: OGH 29.3.1990, 8 Ob 504/89.]