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Neu Dokument-ID: 1279395

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.2 Zulässigkeit von Leistungsbegehren und Feststellungsbegehren

Der Kläger hat seine Schadenersatzansprüche primär mit einer Leistungsklage geltend zu machen. Eine Feststellungsklage ist nur subsidiär zulässig, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. • [Fußnote: OGH 29.3.1990, 8 Ob 504/89.

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