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Dokument-ID: 1279261
3.2.3 Zur Zeugenfähigkeit der Zeugen beim fremdhändigen Testament
Auch hinsichtlich der Zeugen hat das ErbRÄG 2015 Änderungen mit sich gebracht. Gem § 594 ABGB aF waren sowohl die bedachten Personen als auch die mit ihnen eng verwandten und verschwägerten Personen (der Ehepartner/eingetragene Partner, die Eltern, Kinder und Geschwister sowie die im selben Grad verschwägerten Personen) als Zeugen ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen waren die „besoldeten Hausgenossen“ der bedachten Personen. Der Lebensgefährte war demgegenüber ebenso tauglicher Zeuge wie zB „Vertreter von bedachten juristischen Personen“.