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Neu Dokument-ID: 1279640

Karin Zahiragic | Muster | Checkliste

2.1 Vertragsabwicklung Liegenschaftskauf

  • Treuhandschaft
    • Zur Abwicklung wirtschaftlicher Risiken wird ein Kauf über Liegenschaft durch einen Notar bzw eine Notarin oder durch einen Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin vorgenommen.
  • Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan
    • Besondere Benutzungsmöglichkeiten einer Liegenschaft ergeben sich aus Festlegungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde.
  • Grundbuchsauszug
    • Ein Grundbuchsauszug vor dem Kauf eines Grundstücks schafft Klarheit über Eigentumsverhältnisse und eventuelle Belastungen.
  • Aufschließung
    • Es kommt oft vor, dass Gemeinden Liegenschaften an das öffentliche Straßennetz sowie an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz für Wasser, Abwasser, Strom und Telekommunikation angeschlossen verkaufen.
    • Falls die Aufschließung noch nicht erfolgt ist, ist der Kaufpreis regelmäßig niedriger angesetzt, weil die Kosten der Erschließung nachträglich anfallen.
  • Vertragserstellung
    • Im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung hat der schriftliche Kaufvertrag mindestens den Namen der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, eventuelle Miteigentumsanteile sowie eine Beschreibung des Kaufgegenstandes zu enthalten.
    • Eine Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch ist empfehlenswert.
  • Grundverkehrsbehördliche Genehmigung
    • Angehörige von Drittstaaten müssen für den Grunderwerb eine Genehmigung einholen.
    • EU- bzw EWR-Bürger:innen sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
    • Zusätzlich bedarf insbesondere der Erwerb landwirtschaftlicher Liegenschaften einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, die in jedem Bundesland eingerichtet ist.
  • Anzeige beim Finanzamt
    • Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch ist neben der schriftlichen Kaufurkunde der Nachweis, dass die Grunderwerbsteuer an das zuständige Finanzamt entrichtet wurde.
    • Gegebenenfalls ist zusätzlich eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich.
  • Eintragungsgebühr
    • Nach Eintragung des entsprechenden Rechts im Grundbuch wird vom Grundbuchsgericht die so genannte Eintragungsgebühr vorgeschrieben.
    • Diese ist vereinbarungsgemäß vom Käufer bzw von der Käuferin zu entrichten.
    • Die Eintragungsgebühr beträgt bei Einverleibung des Eigentumsrechts 1,1 % vom Kaufpreis.

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