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Dokument-ID: 1279640
2.1 Vertragsabwicklung Liegenschaftskauf
- Treuhandschaft
- Zur Abwicklung wirtschaftlicher Risiken wird ein Kauf über Liegenschaft durch einen Notar bzw eine Notarin oder durch einen Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin vorgenommen.
- Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan
- Besondere Benutzungsmöglichkeiten einer Liegenschaft ergeben sich aus Festlegungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde.
- Grundbuchsauszug
- Ein Grundbuchsauszug vor dem Kauf eines Grundstücks schafft Klarheit über Eigentumsverhältnisse und eventuelle Belastungen.
- Aufschließung
- Es kommt oft vor, dass Gemeinden Liegenschaften an das öffentliche Straßennetz sowie an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz für Wasser, Abwasser, Strom und Telekommunikation angeschlossen verkaufen.
- Falls die Aufschließung noch nicht erfolgt ist, ist der Kaufpreis regelmäßig niedriger angesetzt, weil die Kosten der Erschließung nachträglich anfallen.
- Vertragserstellung
- Im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung hat der schriftliche Kaufvertrag mindestens den Namen der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, eventuelle Miteigentumsanteile sowie eine Beschreibung des Kaufgegenstandes zu enthalten.
- Eine Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch ist empfehlenswert.
- Grundverkehrsbehördliche Genehmigung
- Angehörige von Drittstaaten müssen für den Grunderwerb eine Genehmigung einholen.
- EU- bzw EWR-Bürger:innen sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
- Zusätzlich bedarf insbesondere der Erwerb landwirtschaftlicher Liegenschaften einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, die in jedem Bundesland eingerichtet ist.
- Anzeige beim Finanzamt
- Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch ist neben der schriftlichen Kaufurkunde der Nachweis, dass die Grunderwerbsteuer an das zuständige Finanzamt entrichtet wurde.
- Gegebenenfalls ist zusätzlich eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich.
- Eintragungsgebühr
- Nach Eintragung des entsprechenden Rechts im Grundbuch wird vom Grundbuchsgericht die so genannte Eintragungsgebühr vorgeschrieben.
- Diese ist vereinbarungsgemäß vom Käufer bzw von der Käuferin zu entrichten.
- Die Eintragungsgebühr beträgt bei Einverleibung des Eigentumsrechts 1,1 % vom Kaufpreis.