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2.4 Aufklärungspflichten
Belehrungspflicht des Treuhänders
Zusätzlich trifft den Treuhänder nach § 12 Abs 3 Z 1 BTVG die Pflicht, den Erwerber über die Natur des Vertrags und die wesentlichen Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht zu belehren – insbesondere über die Sicherungsmöglichkeiten nach § 7 BTVG einschließlich der Rechtsfolgen bei Insolvenz des Bauträgers sowie über den Haftrücklass (§ 4 Abs 4 BTVG) und dessen Rechtsfolgen. Darüber hinaus hat er gem Z 2 die Erfüllung der Sicherungspflicht des Bauträgers nach dem BTVG zu überwachen, gem Z 3 dem Erwerber über die entgegengenommenen Zahlungen entweder laufend oder mindestens jährlich (spätestens zum 31. Jänner des Folgejahres) Rechnung zu legen und gem Z 4 dafür zu sorgen, dass der Erwerber Zahlungen nur auf Konten entrichtet, über die der Treuhänder verfügungsberechtigt ist und die durch die Abwicklung über ein Kreditinstitut nach § 109a Abs 5 NO bzw in einer Treuhandeinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer abgesichert sind.