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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Vertragsgegenstand und typische Vertragsklauseln

Bezeichnung und Beschreibung der Liegenschaft

Eine Kaufvertragsurkunde kann nur dann Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung sein, wenn die betroffene Liegenschaft genau bezeichnet ist. Abgesehen davon empfiehlt sich auch im Hinblick auf das Gewährleistungsrecht eine möglichst genaue Beschreibung der kaufgegenständlichen Liegenschaft. Schließlich sind die Eigenschaften der Liegenschaft der Maßstab des Gewährleistungsrechts und damit ausschlaggebend dafür, was der Käufer fordern kann bzw der Verkäufer leisten muss (Artner in Artner/Kohlmaier [Hrsg], Praxishandbuch Immobilienrecht² [2017] S 53).

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