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1 Inhalt und Grenzen der Aufklärungspflicht
Die Vertragserrichtung erschöpft sich nicht in der sprachlich und rechtlich richtigen Umsetzung eines vorgegebenen Parteiwillens. Der Vertragserrichter hat vielmehr im Rahmen des übernommenen Auftrags dafür zu sorgen, dass die von den Parteien angestrebte rechtliche und wirtschaftliche Gestaltung erreichbar ist und die Beteiligten die wesentlichen Folgen des Rechtsgeschäfts erkennen können. Seine Pflichten bestimmen sich dabei insbesondere nach dem konkreten Mandat, dem erkennbaren Zweck des Geschäfts, der Interessenlage der Beteiligten sowie deren Kenntnissen und Erfahrung.