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Dokument-ID: 1279006
2.1 Rechtliche Einordnung von Miet- und Pachtverträgen
Nach § 1091 ABGB ist zwischen Miete und Pacht danach zu unterscheiden, welchen Nutzungsumfang der Bestandnehmer erhält. Während die Miete lediglich zur Nutzung einer Sache berechtigt, umfasst die Pacht zusätzlich das Recht, aus der Bestandsache Erträge bzw Früchte zu ziehen. Für die rechtliche Qualifikation kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung des Vertrages an, sondern auf die dem Bestandnehmer bei Vertragsabschluss eingeräumten Rechte sowie auf den wirtschaftlichen Zweck des Vertragsverhältnisses.