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Dokument-ID: 1279405
2.5.1 Vorteilsausgleich
Nach der Rsp sind nach dem Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde, auch Vorteile, die ihm ohne die Schädigung nicht entstanden wären, zugunsten des Schädigers zu buchen, • [Fußnote: RIS-Justiz RS0022834.] sofern dieser dadurch nicht unbillig entlastet wird. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0023600.] Der Kläger muss sich anrechnen lassen, was er sich durch Nichterbringung seiner eigenen Leistung erspart hat, so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzunehmenden Kredit.