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Dokument-ID: 1005748
Begriffe „Verwaltung“ und „Verfügung“ für die Immobilienpraxis
Von den Verwaltungshandlungen, die dem Verwalter obliegen, sind die sog Verfügungshandlungen zu unterscheiden, welche von der Vertretungsbefugnis des Hausverwalters nicht umfasst sind. Verfügungshandlungen können entweder alle Miteigentümer einer Liegenschaft gemeinsam oder – im Fall von Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist – einzelne Wohnungseigentümer betreffen („Anteilsverfügungen“).