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Strafen und sonstige Rechtsfolgen
Ziel des VbVG war es insbesondere, „wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen“ gegen Verbände zu normieren. • [Fußnote: 994 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage – Materialien, 5.] Dieses Ziel wurde durchaus erreicht: Hier sind gem § 4 VbVG Verbandsgeldbußen bis zu EUR 5,4 Mio vorgesehen. Weiters kommen auch vermögensrechtliche Anordnungen in Betracht: So können Vermögenswerte, die durch oder für eine Straftat erlangt wurden, nach § 20 StGB für verfallen erklärt, dem Verband also abgenommen werden. Dazu kommt auch die durchaus einfache und kostenschonende Möglichkeit für Opfer, im Wege des Strafverfahrens Schadenersatz zu erlangen (Adhäsionsverfahren).
Die faktischen und sonstigen Rechtsfolgen eines Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung wirken sich regelmäßig gewichtiger auf die geschäftliche Tätigkeit des Verbandes aus als es die unmittelbare strafrechtliche Sanktion vermag: Standardmäßig werden etwa auf dem Verbandsregisterauszug nach § 89m GOG (dem Gegenstück zum Strafregisterauszug einer natürlichen Person) Verurteilungen und ggfls auch die Tatsache eines laufenden Ermittlungsverfahrens angeführt. • [Fußnote: Verbandsregisterauskünfte können bei der WKStA beantragt werden: https://www.justiz.gv.at/web2013/wksta/zentrale-staatsanwaltschaft-zur-verfolgung-von-wirtschaftsstrafsachen-und-korruption/verbandsregisterauskuenfte~2c94848525f84a6301321f65928d53c8.de.html.] Derartige Einträge können den Verband von der Teilnahme an Ausschreibungen oder der Zusammenarbeit mit Compliance-orientierten Unternehmen ausschließen. Der Verband hat somit alles daran zu setzen, Entscheidungsträger- und Mitarbeitertaten durch sorgfältige Auswahl insbesondere der Entscheidungsträger und angemessene Kontrollsysteme zu vermeiden, bzw seine strafrechtliche Verfolgung im Fall einer drohenden Verbandsverantwortlichkeit – allenfalls auch durch aktive Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden – zu vermeiden.