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Dokument-ID: 393910
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
§ 3. Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien
Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.
(BGBl. I Nr. 38/2026)