© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Exekutionsordnung (EO)
Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
§ 474. Höhe
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
1. | in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt … 1,44 Euro, |
2. | in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist … 2,09 Euro, |
3. | in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt … 3,05 Euro, |
4. |
|
(BGBl. I Nr. 62/2026)
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)