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Dokument-ID: 1153378
5.4.4 Abgrenzung ordentliche und außerordentliche Verwaltung
Abgrenzung gewöhnliche und außergewöhnliche Verwaltung bei Abschluss von Verträgen
Unter dem, was „gewöhnlich“ mit einer Verwaltung nicht verbunden ist, sind einerseits die außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zu verstehen; andererseits fallen darunter solche Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. In diesem Fall liegt eine Überschreitung der Verwaltervollmacht aufgrund der Intensität, Tragweite oder Bedeutung der Maßnahme vor (OGH 9.4.1991, 4 Ob 512/91).