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Brigitte Berchtold - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.6 Abrechnung der Bewirtschaftungskosten

Allgemein

In der Praxis werden sämtliche Bewirtschaftungskosten unter dem Begriff „Betriebskosten“ zusammengefügt, weshalb die gesamte Abrechnung meist als „Betriebskostenabrechnung“ bezeichnet wird. Die zentralen Bestimmungen für die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten sind in § 21 Abs 3 bis 5 MRG zu finden. Hier wird die Abrechnung der Betriebskosten (gem § 21 Abs 1 MRG) sowie die Abrechnung der öffentlichen Abgaben (gem § 21 Abs 2 MRG) geregelt. Für die Abrechnung der besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen (gem § 24 MRG) gelten die Abrechnungsgrundsätze des § 21 Abs 3 bis 5 MRG sinngemäß.

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