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3.2.11 Änderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Villa im Cottage-Stil
Sachverhalt
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, die mit einer „Cottage-Servitut“ belastet ist. Hiebei handelt es sich um eine Servitut, zurückgehend auf den Wiener Cottageverein, welche ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild von Villen im Cottageviertel gewährleisten soll. Die Antragsteller streben die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zur Errichtung eines Aufzugs für die auf der Liegenschaft im Jahr 1937 errichteten Villa an, die – nach Dachgeschoßausbau – einschließlich des Erdgeschoßes nun über vier Stockwerke verfügt. Die Aufzugsanlage ist als Liftturm an der straßenseitigen Hausfassade in Form einer schmuck- und fensterlosen Betonkonstruktion geplant, dadurch wird der dort befindliche 4 m breite Vorgarten zwischen Hausmauer und Grundgrenze auf 119 cm verschmälert. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Entscheidung liegt § 16 WEG zugrunde.