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7.2 Änderung unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile
Bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile, wie zB bei dem Einbau eines neuen Fensters in eine Dachschräge einer Wohnung oder dem Einbau einer Klimaanlage samt Klimaaußengerät müssen noch weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 16 WEG 2002 erfüllt werden. Entweder muss die geplante Änderung der Verkehrsübung entsprechen, oder einem wichtigen Interesse des änderungswilligen Wohnungseigentümers, sei es ein wirtschaftliches oder ein medizinisches Interesse, dienen. Anhand dieses Kriterienkataloges ersetzt das Gericht dann die Zustimmung der Wohnungseigentümer zur geplanten Maßnahme oder verweigert eben diese Zustimmung. Für die Einbeziehung oder den Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, für die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft gilt die gesetzliche Vermutung der Verkehrsüblichkeit. Das Gleiche gilt für die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, die Errichtung von Balkonkraftwerken sowie von nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Rundfunkempfang und den Empfang digitaler Dienstleistungen, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.