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Dokument-ID: 1005752
9.2 Anteilsverfügungen einzelner Wohnungseigentümer
Von Verfügungshandlungen, die alle Miteigentümer betreffen, sind die „Anteilsverfügungen“ einzelner Wohnungseigentümer zu unterscheiden.
Unter „Anteilsverfügungen“ sind Verfügungen von Wohnungseigentümern über ihren Liegenschaftsanteil – und das damit verbundene Nutzungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt – zu verstehen, welche die Anteile anderer Wohnungseigentümer unberührt lassen. Für derartige Verfügungen bedarf es nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (§ 16 Abs 1 WEG 2002). Darunter fallen etwa folgende Maßnahmen: